Satzung

KG Fidele Narrenzunft Liblar 1936 e.V.

  $1 Name und Sitz der Gesellschaft           

Die Gesellschaft wurde am 24. März 1936 unter dem Namen „Fidele Narrenzunft Liblar“ gegründet. Sie hat ihren Sitz in Erftstadt-Liblar und ist Mitglied im „Bund Deutscher Karneval e.V:“ Mitglieds-Nr. 1350 sowie im Karnevalsverband „Rhein-Erft 1957 e.V.“ Mitglieds-Nr. 22.

Ihre Farben sind Grün/Weiß.

Die Gesellschaft soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck der Gesellschaft 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, die Pflege des karnevalistischen Brauchtums fördernde Zwecke unter grundsätzlichen Ausschluß jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Absichten. Wenn es die finanziellen Mitteln der KG erlauben werden karitative Einrichtungen unterstützt. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Gestaltung und Durchführung des Karnevalszuges in Erftstadt-Liblar, durch die Abhaltung von karnevalistischen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, sowie durch die Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Jugendgruppen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft 

  1. Aktive Mitgliedschaft

Vorraussetzung für die aktive Mitgliedschaft ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Anmeldung zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Die Abstimmung ist geheim.
Mit der Aufnahme in die Gesellschaft geht das Mitglied die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit ein.
Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht.
Die Zahl der aktiven Mitglieder kann vom Vorstand, den jeweiligen Erfordernissen entsprechend, begrenzt werden. 

  1. Inaktive Mitgliedschaft

Jeder, der ohne aktive Mitarbeit Zweck und Ziel der Gesellschaft unterstützen möchte, kann der Gesellschaft als inaktives Mitglied beitreten.
Hierzu ist weder eine schriftliche Anmeldung noch eine Abstimmung seitens des Vorstandes erforderlich. Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§3 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann besondere Verdienste um  die Gesellschaft mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft würdigen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft endet 
1. durch freiwilligen Austritt
nach Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des der Austrittserklärung folgenden Monats. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedbeitrag zu zahlen. 
2. durch den Tod der ein sofortiges Ausscheiden bewirkt. 
3. durch Ausschluss mittels Vorstandbeschluss
Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand oder aber durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere dann, wenn dasselbe beharrlich gegen die Satzung verstößt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, dass der Würde oder den Belangen des Vereins entgegensteht.
Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Im Falle des Ausscheidens sind Beitragsrückstände einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Ausschlusses den Vorstand anzurufen, der dann nach nochmaliger Überprüfung endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann später nicht mehr aktives Mitglied der Gesellschaft werden.

§5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand, dem die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt, besteht aus
dem/der Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/in
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem Literaten.

Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 

Ebenfalls zum Vorstand gehören:
1 weiterer stellv. Vorsitzender
1 stellv. Kassierer/in
1 stellv. Geschäftsführer/in
1 Schriftführer 

Zum erweiterten Vorstand gehören:
2 Saalmeister/innen
2 Zugleiter/innen
1 Archivar/in
1 Pressesprecher/in
2 Beisitzer/innen
1 Beisitzer/in der Jugendleitung 

Der gesamte Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet und nach Bedarf einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Trifft dies nicht zu, gilt eine auf 2 Wochen später eingeladene Vorstandssitzung als beschlussfähig, unabhängig der Zahl der Erschienenen.
Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmer des Leiters der Vorstandsitzung.
Zu Neuaufnahmen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.

§7 Mitgliederversammlungen

  1. Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und ist mindestens zwei Wochen vorher den aktiven Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.
Zu ihrer Obliegenheit gehört vor allem  
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes das Vorstandes und des
     Berichtes des Kassenprüfer/innen.
b)  die Entlastung des Vorstandes und des Kassierer/in
c)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über sonstige Anträge
d) die Festsetzung des Beitrages der aktiven Mitglieder
e) die Wahl des Wahlleiters und die Wahl des Vorstandes.

Anträge, die in der Generalversammlung zur Beratung kommen sollen, müssen mindestens eine Woche  vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Anträge ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Trifft dies nicht zu, so kann der Vorsitzende die Generalversammlung als beschlussfähig erklären.
Die Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, jedoch erst, wenn auch ein zweiter Wahlgang erfolglos bleiben sollte.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist ebenfalls eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Wird ein zweiter Wahlgang notwendig, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

  1. Vollversammlungen

Vollversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich einberufen, wenn Maßnahmen anstehen, die für die Führung der Gesellschaft von Bedeutung sind und die der Zustimmung der aktiven Mitglieder bedürfen.
Zur Obliegenheit der Vollversammlung gehört die Wahl der Kassenprüfer/innen. Die zu wählenden Kassenprüfer/innen dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, wenn Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder notwendig werden oder die Berufung von einem Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Bei Beschlussfassungen gelten die entsprechenden unter Abs.1 festgelegten Bestimmungen.
Zur Auflösung der Gesellschaft ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller aktiven Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Versammlung nicht anwesenden aktiven Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§8 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (vgl. § 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§9 Beiträge

Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichcen Beitrages wird von der Generalversammlung bestimmt.
Mitglieder, die sich in der Ausbildung oder Grundwehrdienst befinden sind während dieser Zeit beitragsfrei.
Jugendliche aus den Tanzgruppen ab dem 18ten Lebensjahr und noch aktiv tanzen werden beitragsfreies Mitglied der KG.

$10 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur bei Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder in einer hierzu eigenständig einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit dieser Versammlung, so ist die nächste Versammlung mit derselben Tagesordnung unbedingt beschlussfähig, wobei auch hier eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Diese ist erneut unter dem Hinweis der dann bestehenden Beschlussfähigkeit mit einem zeitlichen Abstand von 4 Wochen einzuberufen.
Die Liquidation wird von den die Gesellschaft vertretenden Vorstandsmitgliedern durchgeführt.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Stadt Erftstadt zwecks Verwendung für ortsansässige mit der Pflege des karnevalistischen Brauchtums befassten Vereine.

$11 Schlußbestimmungen

Der „KG Fidele Narrenzunft Liblar e.V.“ angeschlossen sind 3 Jugendgruppen mit dem Namen „Tanzgruppe Fidele Mariechen“. Die Erstellung einer Jugendordnung und ein Schreiben an die Eltern sind erfolgt.
Die Satzungsneufassung wurde auf der Generalversammlung vom 27.04.2012 beschlossen.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Köln in Kraft.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit. 

Erftstadt-Liblar, den 27. April 2012
Der geschäftsführende Vorstand:
Josef Baratella – 1. Vorsitzender         · Winfried Müller – Kassierer